AG Bremen, Urteil vom 30.06.2011, Aktenzeichen: 10 C 121/11.
Eine Reiseveranstalterin verklagt einen Kunden auf anteilige Zahlung der Buchungskosten, weil dieser, außerhalb der ihm zustehenden Frist, vom Vertrag zurückgetreten ist. Als Rücktrittsgrund führt der Beklagte etwaige anonyme Forenbeiträge an, die das ursprünglich von ihm gebuchte Hotel kritisieren.
Das Amtsgericht Bremen entscheidet zugunsten der Klägerin. Anonym im Internet abgegebene Hotelbewertungen seien kein ausreichend belegter Grund, um die Reise wegen Mangelhaftigkeit zu stornieren und aus dem Vertrag auszutreten. Der Beklagte wird aufgefordert der Klägerin 70% des ursprünglichen Buchungspreises zu zahlen.
AG Bremen(10 C 121/11). Schlechte Internetbewertungen sind kein Rücktrittsgrund.