AG Braunschweig, Urteil vom 27.05.2003 , Aktenzeichen: 119 C 5247/02.
Ein Reisender buchte einen Kuraufenthalt in einem 4-Sterne Hotel. Weil er, entgegen den Versprechungen des Veranstalters, in einer im Nebengebäude betriebenen Pension untergebracht wurde, fordert er einen Teil des Geldes zurück.
Nach dem AG Braunschweig ist ein Reisemangel gegeben, wenn ein Reisender, der ein 4-Sterne-Kurhotel gebucht hat, entgegen der vertraglichen Vereinbarung und den Angaben im Reiseprospekt in einem als Pension betriebenen und damit nicht gleichwertigen Nebengebäude untergebracht wird. Es bejaht deshalb eine Reisepreisminderung in Höhe von 30%.
AG Braunschweig(119 C 5247/02), Ersatzhotel muss der Buchung entsprechen.