AG München, Urteil vom 20.02.2014, Aktenzeichen: 173 C 27880/13.
Der Kläger buchte eine in einem Katalog angebotene Reise zum ausgeschriebenen Gesamtpreis. Als im Anschluss an die Reise die Abrechnung den angegebenen Betrag deutlich überstieg, verlangte er vom Veranstalter die Differenz zurückerstattet.
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass bei einer Preisangabe unter der Überschrift „Gesamtpreis“ alle Kosten für die Reise eingerechnet sein müssen. Weitere Zusatzangaben sind zulässig, jedoch sind diese für den Reisenden nicht verpflichtend.
AG München(173 C 27880/13). Die Angabe des Gesamtpreises muss alle Kosten der Reise umfassen.