LG Essen, Urteil vom 31.05.2012, Aktenzeichen: 44 O 77/10
Der Kläger hatte bei der Beklagten auf einem Flugbuchungsportal im Internet eine Flugreise gebucht. Nachdem er für den Buchungsvorgang die deutsche Sprache ausgewählt hatte, wurde dem Kläger die Buchungsbestätigung nur in englischer Sprache übermittelt.Er sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und forderte von der Beklagten in einem Schreiben das zukünftige Unterlassen dieses Vorgehens, worauf diese jedoch nicht reagierte. Auch nachdem der Kläger Klage eingereicht hatte, erklärte die Beklagte keine Verteidigungsbereitsschaft und es wurde ein Versäumnisurteil eingeleitet.
Das Landgericht Essen gibt der Klage statt. Ein Luftfahrtunternehmen, welches einen Buchungsvorgang in mehreren Sprachen anbiete, habe auch alle weiterführenden Informationen bezüglich der Buchung oder Flugdurchführung in diesen Sprachen anzubieten. Anderenfalls liege ein Fall unlauteren Wettbewerbs vor.
LG Essen (44 O 77/10), Flugbuchung und weiterführende Informationen müssen in gleicher Sprache sein