OLG Koblenz, Urteil vom 08.04.2011, Aktenzeichen: 5 U 1354/10.
Ein Reiseteilnehmer wird während eines zum Reiseprogramm gehörenden Ausflugs von einem, dem Reiseveranstalter bekannten, Wachhund angefallen und verletzt. Wegen fehlender Vorwarnung verlangt der Kläger vom Veranstalter ein Schmerzensgeld.
In der Tat steht dem Kläger diese Zahlung zu, da nach Ansicht des Oberlandesgericht in Koblenz ein Reiseveranstalter stets dazu verpflichtet ist, den Reisenden auf die ihm bekannten Gefahren hinzuweisen. Ein Wachhund zählt auch zu diesen Gefahren.
OLG Koblenz(5 U 1354/10). Reiseveranstalter muss vor bekannten Risiken warnen.