AG Rostock, Urteil vom 16.11.2011, Aktenzeichen: 47 C 270/11
Die Kläger hatten bei der beklagten Veranstalterin von Schifffahrten eine Kreuzfahrt auf einem Clubschiff mit Halt in mehreren Häfen gebucht. Das Schiff legte allerdings wider den Erwartungen der Kläger in den meisten Fällen an Containerhäfen an. Nach Ansicht der Kläger habe an den Containerhäfen eine Lärmbelastung bestanden, die das Reisevergnügen erheblich gemindert habe. Die Kläger fordern deshalb von der Beklagten eine Reisepreisminderung.
Das Amtsgerichts in Rostock weist die Klage als unbegründet zurück und stellt klar, dass das Anlegen eines Kreufahrtschiffes in einem Containerhafen keinen Reisemangel begründen können. Für die Schiffsgäste bestehe demnach auch kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung. Mit der Angabe des Zielhafens verspreche der Schifffahrtsveranstalter nicht automatisch das Anlegen in einem bestimmten Bereich des Hafens.
AG Rostock (47 C 270/11), Kein Reisemangel bei Anlegen im Containerhafen