AG Rostock, Urteil vom 04.04.2012, Aktenzeichen: 47 C 299/11
Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Pauschalreise inklusive Hin- und Rückflug gebucht. Bezüglich dieser Reise beanstandet der Kläger zum einen, dass der Hinflug sich um zwei Stunden verspätet hätte. Außerdem sei am Flughafen keine Reiseleitung anzutreffen gewesen. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Minderung des Reisepreises wegen der Flugverspätung und der fehlenden Reiseleitung am Flughafen.
Das Amtsgericht in Rostock weist die Klage ab und stellt klar, dass ein Reisemangel nur dann vorliege, wenn der Reiseveranstalter einer im Reisevertrag ausdrücklich vereinbarten Pflicht nicht nachkomme. Die Beklagte hatte dem Kläger keine Reiseleitung am Flughafen versprochen, folglich könne der Reisepreis diesbezüglich auch nicht gemindert werden. Des weiteren könne der Reisepreis erst ab einer Verspätung von 5 Stunden um 5% des Reisepreises pro Stunde gemindert werden.
AG Rostock (47 C 299/11), Kein Reisemangel bei zweistündiger Abflugverspätung