AG Rostock, Urteil vom 16.03.2012, Aktenzeichen: 47 C 381/11
Der Kläger hatte bei der beklagten Schiffsreisenveranstalterin eine Schiffsreise durch die nordeuropöischen Gewässer gebucht. Unter anderem sollte das Schiff den Hafen von Reykjavik anlaufen und diesen am Folgetag wieder verlassen. Aus Sicherheitsgrünen legte das Schiff allerdings nicht an diesem Hafen an. Die Witterungsbedingungen hätten ein gefahrloses Anlaufen nach Ansicht der Beklagten nicht zugelassen. Weil der Charakter der Reise durch diesen Umstand massiv beeinträchtigt worden sei, fordert der Kläger nun von der Beklagten eine Reisepreisminderung,
Das Amtsgericht in Rostock hält die Klage für unbegründet. Eine Reisepreisminderung könne dem Kläger nicht zugesprochen werden, da bei einem Ausfall eines Programmpunkts der lediglich 1/14 der Reise ausmacht, keine Beeinträchtigung des Charakters der gebuchten Reise erkennbar sein könne.
AG Rostock (47 C 381/11), Nichtanlaufen eines Hafens stellt keinen Reisemangel dar