AG Rostock, Urteil vom 09.03.2012, Aktenzeichen: 47 C 406/11
Die Klägerin fordert von der Beklagten, einer Veranstalterin von Kreuzfahrten, Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihren Lebensgefährten eine Kreuzfahrt gebucht. Als während dieser Kreuzfahrt auf dem Schiff wetterbedingt starke Schwankungen auftraten, stürzte die Klägerin und verletzte sich am Bein. Der an Bord des Kreuzfahrtschiffes befindliche Arzt diagnostizierte die Beschwerden der Klägerin falsch, sodass deren Beschwerden nicht richtig behandelt wurden.
Das Amtsgericht in Rostock weist die Klage ab. Das Schwanken eines Schiffes gehöre zu den normalen Risiken, die während einer Schiffsreise auftreten könnten. Der Reiseveranstalter sei somit nicht verpflichtet im Sinne der Verkehrssicherungspflicht besondere Haltegriffe an Bord anzubringen. Des weiteren sei der Arzt an Bord des Kreuzfahrtschiffes kein Angestellter der Beklagten, sondern lediglich ein Vertragspartner gewesen. Ansprüche, die sich aus der Fehlbehandlung ergeben, seien nicht gegen die Beklagten, sondern gegen den Arzt direkt zu richten.
AG Rostock (47 C 406/11), Schwankungen auf der Kreuzfahrt sind kein Reisemangel