BGH, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: X ZR 121/13
Weil ein Flug, den die Kläger gebucht haben aufgrund eines Personalstreiks mehrere Stunden zu spät an seinem Zielort landet, fordern die Reisenden von der Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen.
Der BGH urteilt, dass den Reisenden eine solche Ausgleichszahlung in diesem Fall nicht zusteht, da es sich bei einem Personalstreik um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, den die Fluggesellschaft nicht verhindern kann. Letztere ist daher von der Haftung befreit.
BGH (X ZR 121/13), Personalstreik ist außergewöhnlicher Umstand