OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2013, Aktenzeichen: 4 U 22/13
Die Wettbewerbszentrale nahm einen Vermieter einer Ferienwohnung auf Unterlassung in Anspruch, die Ferienwohnung in Anzeigen mit einem pauschalen Endpreis zu bewerben, ohne jedoch eine „Endreinigungspauschale“ in diesen Endpreis einzubeziehen. Der Vermieter bewarb die Ferienwohnung mit der Anzeige:
“Preise (pro Tag) … Nebensaison 40,00 EUR … Hauptsaison (15. Juni bis 31. August) 50,00 EUR … Alle Preise inklusive MwSt. … Im Preis sind die Wasser-, Strom- und Gaskosten enthalten zzgl. einmaliger Endreinigungskosten in Höhe von 30,00 EUR”.
Das Landgericht Arnsberg hatte die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. In seiner Berufungsentscheidung urteilte der 4. Senat des OLG Hamm, dass Endreinigungskosten in der Werbung gegenüber Verbrauchern nach der Preisangabenverordnung im Endpreis enthalten sein müssen. Sinn und Zweck der Vorschrift, Endpreise anzugeben, ist es, dem Verbraucher im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Preise Klarheit zu verschaffen und unter Mitbewerbern dafür zu sorgen, dass es infolge von einheitlichen Preisangaben zu einem lauteren Wettbewerb kommt.
OLG Hamm (4 U 22/13), Reinigungskosten müssen im Endpreis enthalten sein